Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Altenhof 1928“
1. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag nach der Gründung und endet am 31.12.1996.
2. Mitgliedschaft
-Mitglied des Vereins kann jeder Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Altenhof werden.
-Darüber hinaus kann jede natürliche Person und jede juristische Person des
privaten und öffentlichen Rechts Mitglied werden.
-Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über
den Antrag. Die Mitgliedschaft wird durch Entgegennahme einer Mitgliedskarte erworben.
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, nur
zum Ende des Kalendermonats zulässig;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
- Ein Mitglied, das fortgesetzt und in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
gegen Empfangsbestätigung zuzustellen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden des
Ausschlusses schriftlich Widerspruch beim Vorstand des Vereins einlegen. Über den
Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied von seinem Recht des Widerspruchs in der Monatsfrist keinen
Gebrauch, erhält der Beschluss zum Ausschluss Bestandskraft.
3. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
4. Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
1.Stellvertreter des Vorsitzenden und dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch
zwei Mitglieder des Vorstandes.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres
gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der verbliebene
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes.
5. Mitgliederversammlung
-Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorstands-
vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 7 Werktagen durch persönliche Einladung und Zustellung mittels einfachen Briefes an den letztbekannten Hauptwohnsitz der Mitglieder einzuberufen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen der
Geschäftsordnung und Vereinsauflösung,
f) Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen seinen
Ausschluss durch den Vorstand.
- Eine Änderung der Satzung bzw. der Geschäftsordnung bedarf einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn unaufschiebbares Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens
25 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe
fordern. In diesem Fall kann die Ladungsfrist auf 24 Stunden verkürzt werden
und mündlich oder fernmündlich erfolgen.
- Über die Beschlüsse und den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem
Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.
6. Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils vor Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Der Beitrag beträgt: 15,- €/Jahr.
Den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Altenhof ist die Zahlung des
Beitrages freigestellt.
7. Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung wurde am 21.03.1997 beschlossen. Sie tritt am gleichen Tage
in Kraft.
Wolfram Malkus Burkhard Poppe
Vorsitzender 1. Stellvertreter
